Deutsche Rentenversicherung – Versicherungsverlauf aktualisieren und Ausbildungszeiten anrechnen lassen

In der deutschen Rentenversicherung können verschiedene beitragsfreie Zeiten als sog. Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Diese führen insb. in der der Rentenberechnung zugrunde liegenden Gesamtleistungsbewertung zu einem günstigeren Ergebnis.

Insbesonders die Anrechnung von Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten lohnt sich für Akademiker angesichts der langen Ausbildungszeit. Dies gilt auch noch unter den aktuellen Regelungen, auch wenn in den letzten Jahrzehten die Möglichkeit einer solchen Anrechnung von Ausbildungszeiten sukzessive verschlechtert worden ist.

Rechtliche Grundlagen der Anrechnung

Die Anrechnung ist geregelt in § 58 SGB VI:

(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte […]
4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren, […]

[…]

(4a) Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

Insgesamt werden also nur maximal acht Jahre nach dem 17. Lebensjahr anerkannt, wobei außerdem der Zeitaufwand der Ausbildung dem Zeitaufwand einer eventuell parallel betriebenen Beschäftigung überwiegen muss.

Wie Ausbildungszeiten anrechnen lassen?

Die Anrechnung der Zeiten erfolgt nicht automatisch, da die Deutsche Rentenversicherungen keinen Zugriff auf die Datenbanken der Schulen und Hochschulen hat. Jeder hat also selbst seine Ausbildungszeiten der Rentenversicherung mitzuteilen.

Frühestens sollte die Mitteilung nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts (d.h. der Schule, des konkreten Studiums etc.) erfolgen, da die Deutsche Rentenversicherung grundsätzlich über die Anerkennung eines Ausbildungsabschnitts insgesamt entscheidet.

Dagegen scheint man nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts an keine besondere Fristen hinsichtlich der Mitteilung gebunden zu sein – zumindest habe ich dem SGB VI nichts Entgegenstehendes entnehmen können. Spätester Zeitpunkt dürfte damit kurz vor der Rente sein, bevor die Deutsche Rentenversicherung per Verwaltungsakt (Bescheid) die zukünftige Rentenhöhe festsetzt. Dies kann damit auch Jahrzehnte nach Abschluss der Ausbildung liegen.

Allerdings muss der Deutschen Rentenversicherung gegenüber nachgewiesen werden, dass die entsprechende Ausbildungszeit tatsächlich geleistet wurde. Je mehr Zeit seitdem vergangen ist, desto höher ist naturgemäß das Risiko, dass die dafür Unterlagen nicht mehr beigebracht werden können. Es empfiehlt sich daher, die Ausbildungszeiten unmittelbar nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts der Rentenversicherung mitzuteilen.

Ablauf der Anrechnung von Ausbildungszeiten

  1.  Zunächst bei der Deutschen Rentenversicherung ein Antrag auf Kontenklärung zu stellen. Dies erfolgt durch das ausgefüllte Formular V0100.
  2. Dem ist der ausgefüllte Fragebogen für Anrechnungszeiten (Formular V0410) beizufügen.
  3. Geeignete Nachweise , die die Ausbildungszeiten belegen, sind als Anlage dem Formular V0410 beizufügen. Dazu gehören insbesondere Abschlusszeugnisse (Abiturzeichnis, Diplom, Bachelor-/Masterzeugnis, Staatsexamens- oder Promotionsurkunde u.ä.) sowie – bei Exmatrikulation – die von der Universität erstellte Exmatrikulationsbescheinigung.

Die Deutsche Rentenversicherung wird dann über den Antrag entscheiden und den Versicherungsverlauf aktualisieren.

Weitere Informationen

Der Antrag auf Kontenklärung sowie der Fragebogen für Anrechnungszeiten sind auf folgender Seite zu finden: DRV – Kontenklärung

Mehr Informationen zur Anerkennung von Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten finden sich auf der Seite der Rentenversicherung: DRV – Studium & schulische Ausbildung

6 Comments

  1. Iossifova, Aneliya said:

    Danke für die Information.

    25. Dezember 2018
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  2. Gern! Ich habe das Verfahren selbst durchgespielt und fand es nicht selbsterklärend, was mich auf die Idee zu diesem Beitrag gebracht hat.

    25. Dezember 2018
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  3. Thomas said:

    Soweit ich weiß, ist das nur bis zum vollendeten 45. Lebensjahr möglich. Für bestimmte Zeiten sind auch freiwillige Zahlungen für Wartezeiten (z. B. zwischen Schule und Ausbildung möglich.

    24. August 2020
    Reply
  4. Martin Jung said:

    Hallo und guten Abend,
    zunächst noch ein gesundes neues Jahr 2021.
    Ich bin Jahrgang 07/1961, habe unter anderem 2 abgeschlossene Ausbildungen hinter mir.
    Laut angeforderter Rentenauskunft fließt die zweite Ausbildung nicht in die Rentenberechnung ein. Ist das richtig??
    Frühestmögliche Renteneintritt bzw. gewünschtes Datum wäre der 01.08.2024

    1. Januar 2021
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