Amtshaftung bei unrechtmäßigen Inhalten auf staatlichen Webseiten

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 18. November 2016, Az. 310 O 402/16, unter Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 8. September 2016, Az. C-160/15, entschieden, dass bereits eine Verlinkung eines Werks eine rechtswidrige öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 19a UrhG sein kann (sog. Linkhaftung).

Soweit der Verlinkende mit Gewinnerzielungsabsicht handelte wird ihm zugemutet, sich durch Nachforschungen zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder nicht.

Nachfrage beim LG Hamburg

Der Justiziar von Heise Online, Jörg Heidrich, hat dies zum Anlass genommen, bei der Verwaltung des LG Hamburg nachzufragen, ob sämtliche im Rahmen der Webpräsenz des LG Hamburg verwendeten urheberrechtlich geschützten Inhalte rechtmäßig verwendet werden, und dabei auch um „verbindliche“ Bestätigung gebeten. Der Wortlaut des Schreibens ist hier abrufbar.

Auskunft des LG Hamburg

Die Verwaltung des LG Hamburg hat darauf geantwortet, dass das Landgericht von der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung sämtlicher Inhalte ausgehe, sich aber nicht zu rechtsverbindlichen Erklärungen „veranlasst [sehe]“. Der Wortlaut des Schreibens ist hier abrufbar.

Rechtliche Verbindlichkeit dieser Auskunft?

Ich meine, dass das LG Hamburg mit dieser E-Mail rechtlich verbindlich die Rechtmäßigkeit der verlinkten Seiten beauskunftet hat:

Das LG Hamburg handelt insoweit als Behörde und ist damit an die verwaltungsrechtlichen Grundsätze gebunden. Allgemein anerkannt ist, dass die Verwaltung in bestimmten Konstellationen eine Amtspflicht zur richtigen und vollständigen Auskunftserteilung treffen kann. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht – selbst wenn der Amtsträger nicht zur Erteilung der Auskunft verpflichtet ist, muss diese, soweit sie erfolgt, unmissverständlich, richtig, klar und vollständig sein (statt aller Papier, in Maunz/Dürig, Art. 34 GG, Rn. 171).

Da hier durch die E-Mail des LG Hamburg vom 12.12.16, 8:23 eine entsprechende Auskunft erteilt worden ist, dürfte die Amtspflicht aktiviert worden sein.

Diese Amtspflicht ist auch drittbezogen und der Heise-Verlag – als Adressat – vom persönlichen Schutzbereich erfasst. Der sachliche Schutzbereich ist angesichts des von Ihnen dargelegten berechtigten Interesses durch Linksetzung auf die LG Hamburg-Seite im Rahmen der Presseberichterstattung ebenfalls für Heise eröffnet.

Sollte Heise Online also nun auf die Seite des LG Hamburg verlinken und dann durch Abmahnung ein Schaden entstehen, dürfte dieser über Art. 34 GG, § 839 BGB gegenüber dem Land Hamburg geltend gemacht werden können.

Ausschluss der Verbindlichkeit durch Betonung der Unverbindlichkeit?

Damit bleibt die Frage, was aus der klauselartigen Feststellung in der E-Mail folgen soll, dass sich das LG Hamburg zu „rechtsverbindlichen Erklärungen“ nicht veranlasst fühle – meines Erachtens reicht dies nicht aus, eine Haftung aus o.g. Amtspflicht auszuschließen, da insoweit hohe Maßstäbe anzusetzen sind und auch dieser nachgeschobene Satz nichts daran ändert, dass der Aufkunftserteilende bei der Auskunftserteilung staatliche Autorität in Anspruch nimmt. Es wäre aber interessant, die Präsidentin des LG Hamburg zu fragen, ob diese Feststellung ihrer Ansicht nach Auswirkung auf die Amtspflicht haben sollte.

Linkhaftung staatlicher Einrichtungen nach entsprechender Auskunft?

Ganz generell – wenn auch hier noch nicht relevant – stellt sich die Frage, ob damit nun ein Anspruch gegen jegliche staatliche Stellen auf Auskunftserteilung bzgl. der Rechtmäßigkeit der von ihnen verlinkten Internetseiten besteht. Eine gefestigte Rechtsprechung, wann grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht, besteht bislang nicht. Meines Erachtens dürfte man dies aber in Sachverhaltskonstellationen wie der Vorliegenden bejahen können – wenn die Verwaltung Informationen im Internet abrufbar bereitstellt, muss es dem Bürger ermöglicht werden, im Rahmen des öffentlichen Diskurses auf diese Informationen mittels Link zu referenzieren, ohne selbst die Frage der Abmahngefahr eines solchen Handelns tiefgehend überprüfen zu müssen; dies kann hier nur durch entsprechende Nachfrage bei der öffentlichen Stelle erfolgen.

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